Realistisches Monitoring für den Gewässerschutz – Motion will Gewässerschutz schwächen und gefährdet Wassertiere
Eine im Dezember eingereichte Motion (24.4589) will die Anforderungen der Gewässerschutzverordnung an die Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln erhöhen. Künftig sollen dafür bei 20% statt wie heute bei 10% der Bäche und Flüsse Grenzwertüberschreitungen nötig sein. Die Änderungen würden den Schutzstandard für Gewässer verschlechtern und sind abzulehnen.
Alle bisherigen Widerrufe von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Schweiz erfolgten, weil diese in der EU widerrufen wurden. Sie haben keinen Zusammenhang mit dem durch die Motion angegriffenen Art. 48a Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung (GSchV).
Die Motion will verhindern, dass wegen diesem Artikel der GSchV «viele ökologische Pflanzenschutzmittel in Kürze ihre Zulassung verlieren». Tatsächlich besteht keine solche Gefahr, weil von ökologischen PSM mit einer Ausnahme (Kupferfungizide) keine Rückstände in Grenzwert übersteigenden Konzentrationen in Oberflächengewässer gelangen. Und selbst bei Kupfer sind die heutigen Anforderungen an eine Überprüfung nicht erfüllt. Auch der Motionär vermochte dafür kein Beispiel zu nennen.
Weiter wird in der Motion behauptet, «es bestünden 100 Behandlungslücken beim Pflanzenschutz» und ein Zusammenhang mit dem angegriffenen Artikel in der GSchV hergestellt. Tatsächlich besteht kein Zusammenhang. Die Motion zeugt von einem Geist des Misstrauens und von merkwürdigen Vorurteilen: Gewässerschutz, ist schlecht und schadet der Landwirtschaft. Das Gegenteil ist der Fall. Auch Landwirt/-innen profitieren von sauberen Gewässern, weil diese zu einem gesunden Ökosystem gehören, von dem auch die landwirtschaftliche Produktion abhängig ist.
Besonders gefährlich ist die Forderung, dass eine Überschreitung an 20% der Messstellen nötig sein muss, um eine Überprüfung der Zulassung auszulösen. Treten Grenzwertüberschreitungen bereits bei 20% der Messstellen auf, besteht eine akute Gefahr für Wasserinsekten, Krebse, Fische, Amphibien, Muscheln usw. Um die genannten Organismen zu schützen, muss die Zulassung überprüft werden. Art. 48a Abs. 4 GSchV hilft, solche Probleme frühzeitig zu erkennen.
Wir können zwar verstehen, dass es attraktiv ist, mit der Abschwächung von Art. 48a Abs. 4 GSchV einen politischen Sieg gegen den Gewässerschutz (und ihre Verfechter) zu erringen. Wir bitten aber darum, dies an weniger problematischen Schauplätzen auszufechten.
Kontakt: Georg Odermatt, +41 76 418 19 34, info@4aqua.ch
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