top of page
header_aktuelles.jpg

Motion 24.4589 Realistisches Monitoring für den Gewässerschutz von NR Leo Müller, 20.12.2024

1. Ausgangslage

Art. 48a Abs. 4 der geltenden Gewässerschutzverordnung lautet:

Die Bestimmung definiert, wann die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Art. 9 Gewässerschutzgesetz (GSchG) einer Überprüfung zu unterziehen ist, sei es um den betreffenden Wirkstoff aus dem Verkehr zu ziehen oder Anwendungsbedingungen zu formulieren, damit die Gewässerbelastung geringer wird.

 

2. Motion

Die Motion verlangt:

3. Beurteilung

Die Motion hat keine Berechtigung:


1. Alle bisherigen Widerrufe von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Schweiz erfolgten, weil diese in der EU widerrufen wurden. Sie haben keinen Zusammenhang mit dem durch die Motion angegriffenen Art. 48a Abs. 4 GSchV.


2. Die Motion will verhindern, dass wegen Art. 48a Abs. 4 GSchV «viele ökologische Pflanzenschutzmittel in Kürze ihre Zulassung verlieren». Wenn der Motionär unter ökologischen PSM richtigerweise solche versteht, die in der Biologischen Landwirtschaft zugelassen sind, besteht keine Widerrufsgefahr, weil von diesen mit einer Ausnahme keine Rückstände in Grenzwert übersteigenden Konzentrationen in Oberflächengewässer gelangen. Die Ausnahme sind Fungizide auf Kupferbasis. Allerdings gelangt Kupfer auch aus weiteren, nicht landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer. Trotzdem wurden noch keine Grenzwertüberschreitungen in «mindestens drei Kantonen» und mehr als 10% der untersuchten Gewässer (heutiger Art. 48a Abs. 4 GSchV) gemessen. Das Risiko, dass ökologische PSM wegen Art. 48a Abs. 4 GSchG in Kürze ihre Zulassung verlieren, liegt nahezu bei null. Auch der Motionär vermag kein Beispiel zu nennen.


  1. Die Bemerkung, es bestünden 100 Behandlungslücken beim Pflanzenschutz, und der hergestellte Zusammenhang mit Art. 48a Abs. 4 GSchV ist eine Irreführung des Lesers, mit der Stimmung gegen den Gewässerschutz gemacht wird. Die Motion zeugt von einem Geist des Misstrauens und von merkwürdigen Vorurteilen: Gewässerschutz, ist schlecht und schadet der Landwirtschaft. Das Gegenteil ist der Fall. Auch LandwirtInnen profitieren von sauberen Gewässern, weil diese zu einem gesunden Ökosystem gehören, von dem auch die landwirtschaftliche Produktion abhängig ist.


  2. Besonders gefährlich ist die Forderung, dass eine Überschreitung an 20% der Messstellen nötig sein muss, um eine Überprüfung der Zulassung auszulösen. Treten Grenzwertüberschreitungen bereits bei 20% der Messstellen auf, besteht eine akute Gefahr für Wasserinsekten, Krebse, Fische, Amphibien, Muscheln usw. Um die genannten Organismen zu schützen, muss die Zulassung überprüft werden. Art. 48a Abs. 4 GSchV hilft, solche Probleme frühzeitig zu erkennen.


  3. Schliesslich ist die Begründung auch widersprüchlich: Eine Erholung der Gewässer nach einmaliger Überschreitung ist schon nach dem heutigen Art. 48a Abs. 4 Bst. c möglich, weil für die Zulassungsüberprüfung mindestens zwei Überschreitungen in fünf Jahren nötig sind.


Wir können zwar verstehen, dass es attraktiv ist, mit der Abschwächung von Art. 48a Abs. 4 GSchV einen politischen Sieg gegen den Gewässerschutz (und ihre Verfechter) zu erringen. Wir bitten aber darum, dies an weniger problematischen Schauplätzen auszufechten.


Fazit:

Wir bitten den National- und Ständerat darum, die Motion abzulehnen.

Comments


AKTUELLES

bottom of page